Satzung

Satzung


Derzeit gültige Fassung (von 1993)


§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „Hospizverein Ingolstadt“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
  2. die Errichtung und der Betrieb von Hospizen und die Behandlung und Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden, auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, insbesondere im Raum Ingolstadt,
  3. die Schulung und Beratung von Ärzten und Pflegepersonal, sowie die Unterstützung von Angehörigen u. a. bei der häuslichen Pflege und bei der Bewältigung der Trauerarbeit,
  4. die Unterstützung und Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der ambulanten medizinischen, pflegerischen und psychologischen Betreuung und Behandlung,
  5. die Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommune, Land, Bund), Kirchen, Kassen und privaten Organisationen,
  6. die Verbreitung der Hospizidee,
  7. die Vorbereitung der Ausbildung, sowie die Begleitung ehrenamtlicher Hospizhelferinnen und Hospizhelfer.
  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  2. Austritt
  3. Tod
  4. Streichung
  5. Ausschluss
  6. Der Austritt ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze der Hospizidee verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, insbesondere auch regionale Gebietskörperschaften. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.


§ 5 Jahresbeitrag

  1. Es wird ein Jahresbeitrag für Mitglieder erhoben. Den Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 01.04. für das laufende Jahr fällig.
  2. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem 1. Vorsitzenden
  3. dem 2. Vorsitzenden
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer
  6. mindestens drei Beisitzern
  7. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  8. Zur Vertretung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende je allein berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist (§12). Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 1.000,- belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über € 1.000,- und für Dienst- und Werkverträge ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  10. Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen.
  11. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
  12. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen,
  13. der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  14. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  15. die Auswahl und ‚Anstellung, sowie Fortbildung des Personals,
  16. Aufstellung und Vollzug des Haushalts- und Stellenplanes,
  17. Aushandlung von Pflegesätzen,
  18. die Behandlung dringlicher Probleme und die Anordnung und Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen,
  19. die Behandlung organisatorischer Maßnahmen,
  20. die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein,
  21. die Unterrichtung des Beirates über anstehende Probleme,
  22. Bestellung eines Geschäftsführers.


§ 8 Beirat

  1. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern von Kirchen, Verbänden und anderen juristischen Personen. Dem Beirat gehören an:
  2. ein Vertreter der katholischen Kirche
  3. ein Vertreter der evangelischen Kirche
  4. ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände
  5. ein Vertreter des ärztlichen Kreisverbandes
  6. ein Vertreter der Krankenhäuser in Ingolstadt
  7. ein Vertreter der Wissenschaft (Psychologie/Pädagogik)
  8. ein Vertreter der Justiz (Zivilrecht)
  9. ein Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeiter
  10. ein Vertreter der Sozialstationen
  11. Die Mitglieder werden von den jeweiligen organisationen benannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine erneute Benennung ist möglich.
  12. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  13. Der Beiratsvorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. Er hat das Recht, im Bedarfsfall weitere Fachvertreter zuzuladen. Dieser habe eine beratende Stimme.


§ 9 Aufgaben des Beirates

  1. Zu den Aufgaben des Beirates gehört insbesondere:
  2. die Beratung des Vorstands
  3. die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszweckes.


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  3. Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Neben den sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
  2. die Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art,
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des geprüften Kassenberichtes,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Wahl der in § 7 dieser Satzung aufgeführten Mitglieder des Vorstandes,
  6. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.


§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
  2. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit besteht so lange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
  3. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gefasst.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.


§ 13 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung dieser Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung und die Zustimmung des Beirates erforderlich.


§ 14 Protokolle

  1. Über alle Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren.


§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.


An den Scheidewegen des Lebens steht kein Wegweiser.
Charly Chaplin
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